§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr (1) Der Verein führt den Namen „Initiative Waldblick“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung lautet der Name „Initiative Waldblick e. V.“. (2) Der Verein hat seinen Sitz in Blankenfelde-Mahlow. (3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. § 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit (1) Zweck des Vereins ist die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege, um die Lebensbedingungen der Bewohner des Ortteiles Mahlow-Waldblick zu erhalten und möglichst zu verbessern. Verhinderung der Versiegelung von großen Naturflächen zum Schaden von Klima, Grundwasser, Erholungsgebieten und des Landschaftsbildes. Der Verein fördert den Umweltschutz, indem er sich für Maßnahmen zur Verminderung von Immissionen durch den Verkehr einsetzt. Befürwortung von Maßnahmen zur Reduzierung der Geschwindigkeit in Wohngebieten, auch unter dem Aspekt der Verkehrssicherheit. Verhinderung von Lärm und Abgas erhöhenden Schikanen und künstlichen Umwegen, sowie einer massiven Ausweitung der Bebauung. Der Verein fördert die Heimatkunde, indem er durch seine Mitglieder die Sammlung und Veröffentlichung von Dokumenten und Berichten über die Entwicklung des Ortsteiles aufnimmt. (2) Der Verein realisiert dieses u. a. durch Informationsveranstaltungen, Erstellung von Informationsmaterial und informiert hierüber im Internet. Er setzt sich für einen engen Kontakt mit der Gemeindevertretung und -verwaltung ein. (3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. (5) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den gemeinnützigen Landschaftspflegeverein Mittelbrandenburg e.V.. § 3 Erwerb der Mitgliedschaft (1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt und die das 16. Lebensjahr vollendet hat. Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben bedürfen der Zustimmung der Erziehungsberechtigten. (2) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet werden muss. (3) Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrages ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen. § 4 Beendigung der Mitgliedschaft (1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss oder Austritt aus dem Verein. (2) Der Austritt kann nur durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von drei Monaten mit Wirkung zum Ende des Geschäftsjahres erfolgen. (3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Über den Ausschluss beschließt der Vorstand. (4) Bei der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Leistungen ist ausgeschlossen. § 5 Mitgliedsbeiträge (1) Von jedem Mitglied wird ein Jahresbeitrag erhoben. Der erste Beitrag wird mit der Bestätigung der Mitgliedsaufnahme und jeder Folgebeitrag jeweils am 1. Januar fällig. (2) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung beschlossen. § 6 Organe des Vereins Organe des Vereins sind: (1) die Mitgliederversammlung (2) der Vorstand. § 7 Mitgliederversammlung (1) Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen; ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als zwei fremde Stimmen vertreten. (2) Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere: a. Wahl der Mitglieder des Vorstandes b. Wahl von zwei Kassenprüfern c. Beratung über den Stand und die Planung der Arbeit d. Annahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands und Bericht über die Mittelver- wendung e. Beschlussfassung über den Jahresabschluss f. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes g. Erlass der Beitragsordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist h. Beschlussfassung über Änderung der Satzung bzw. über die Auflösung des Vereins. § 8 Einberufung der Mitgliederversammlung (1) Mindestens einmal im Jahr, möglichst im vierten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. (2) Die Einberufung der Mitgliederversammlung kann auch per E-Mail erfolgen, wenn das Mitglied dazu sein Einverständnis gegeben hat; hierbei ist ebenfalls eine Frist von drei Wochen einzuhalten. (3) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. § 9 Außerordentliche Mitgliederversammlung Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. § 10 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung (1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom einem Stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden. (2) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der Erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt. Die Abstimmung erfolgt geheim, wenn ein stimmberechtigtes Mitglied es verlangt. (3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen. (4) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von drei Viertel erforderlich. (5) Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los. (6) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer und von einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist. § 11 Vorstand (1) Der Vorstand des Vereins i. S. v. § 26 BGB besteht aus bis zu sechs, aber mindestens fünf Mitgliedern, dem Vorsitzenden, bis zu drei, aber mindestens zwei stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer. (2) Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich vertreten. § 12 Zuständigkeit des Vorstands Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: a. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung; b. Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung; c. Vorbereitung und Aufstellung des Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts; d. Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern § 13 Wahl und Amtsdauer des Vorstands (1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds. (2) Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen. § 14 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands (1) Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die von dem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem Stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen werden; die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche ist einzuhalten werden. (2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die eines Stellvertretenden Vorsitzenden. (3) Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen. § 15 Kassenprüfung (1) In der Mitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren zu wählen, die nicht dem Vorstand angehören. (2) Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und Mittelverwendung zu prüfen. Über das Ergebnis ist in der Mitgliederversammlung zu berichten. § 16 Auflösung des Vereins (1) Die Auflösung kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. (2) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende der Schatzmeister gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. (3) Das nach der Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt an den gemeinnützigen Landschaftspflegeverein Mittelbrandenburg e.V.. (4) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert. § 17 Gerichtsstand / Erfüllungsort Gerichtsstand und Erfüllungsort ist grundsätzlich der Sitz des Vereins. Blankenfelde-Mahlow, am 12.03.2010 |
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